Das Schweizer Gesellschaftsrecht wird in mehrfacher Hinsicht reformiert. In diesem Überblick haben wir einige der bevorstehenden Änderungen dargestellt, die 2023 umgesetzt werden.
Was ist neu?
Währung des Aktienkapitals
Die Generalversammlung sowohl der Aktiengesellschaft (AG) als auch der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf künftig die Währung des Kapitals der jeweiligen AG oder GmbH in eine zulässige Währung wie USD, EUR, GBP oder JPY ändern. Die Buchführung und Rechnungslegung muss in derselben gewählten Währung des Aktienkapitals erfolgen. Zur Änderung der Kapitalwährung müssen die Statuten der AG oder GmbH mittels öffentlicher Urkunde angepasst werden. Zu beachten ist, dass das Aktienkapital weiterhin mindestens dem Mindestkapital einer AG (CHF 100’000) bzw. einer GmbH (CHF 20’000) entsprechen muss.
Ort der Generalversammlung
Darüber hinaus wird es zulässig sein, Generalversammlungen physisch und/oder (teilweise) virtuell oder auf dem Zirkulationsweg (schriftlicher Beschluss) abzuhalten. Sofern bestimmte Formalitäten erfüllt sind, wird es auch möglich sein, eine Generalversammlung im Ausland durchzuführen. Um eine Generalversammlung virtuell oder im Ausland abzuhalten, ist eine Anpassung der Statuten der AG oder GmbH erforderlich.
Zuständigkeit der Generalversammlung
Neben den bestehenden Zuständigkeiten der Generalversammlung werden dieser folgende Angelegenheiten zugewiesen: (i) die Einführung eines Kapitalbands; (ii) die Änderung der Währung des Aktienkapitals; (iii) die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; (iv) die Einführung einer Statutenbestimmung über die Durchführung der Generalversammlung im Ausland; (v) die Einführung einer Schiedsklausel in den Statuten; (vi) der Verzicht auf die Bestellung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht börsenkotiert sind.
Liberierung durch Verrechnung
Das neue Recht führt die Möglichkeit ein, die Einlage auch „durch Verrechnung mit einer Forderung“ zu leisten. Die „Verrechnung mit einer Forderung“ gilt auch dann als „Deckung“, wenn „die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist“. Mit anderen Worten: Eine nicht mehr werthaltige Forderung kann grundsätzlich verrechnet werden. Verrechnungsliberierungen sind neu zwingend in den Statuten aufzuführen. Anzugeben sind somit nicht nur der Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, sondern auch der Name des Aktionärs und die dafür ausgegebenen Aktien. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben. Diese Form der Aufnahme war bereits für die Sacheinlage und die Sachübernahme bekannt und wird nun auch auf die Verrechnungsliberierung angewandt. Zudem sind die Statuten nach neuem Recht kostenlos im Internet zugänglich zu machen, was die Wirkung der Publikation in den Statuten erheblich verstärkt. Die Bestimmungen über den schriftlichen Rechenschaftsbericht der Gründer oder des Verwaltungsrats über das Bestehen und die Verrechenbarkeit der Schuld bleiben unverändert. Dieser Bericht ist von einem zugelassenen Revisor zu prüfen, der schriftlich zu bestätigen hat, dass der Bericht vollständig und richtig ist.
Zwischendividenden
Das neue Gesellschaftsrecht sieht vor, dass Zwischendividenden ausgeschüttet werden dürfen. Eine Grundlage in den Statuten ist dafür nicht erforderlich. Das Verfahren ist sorgfältig einzuhalten: Da Zwischendividenden das Risiko bergen, der Gesellschaft Mittel zu entziehen, obwohl das operative Geschäft bereits schlecht läuft, ist vorab ein Zwischenabschluss zu erstellen. Der Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften über den Jahresabschluss zu erstellen und muss eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang enthalten. Das Gesetz lässt jedoch bestimmte Vereinfachungen oder reduzierte Anforderungen zu, sofern dadurch die Darstellung des Geschäftsverlaufs nicht beeinträchtigt wird. Bei der Festlegung der Zwischendividende sind vorab Zuweisungen an die gesetzlichen und freiwilligen Reserven vorzunehmen. Der Zwischenabschluss ist grundsätzlich vor dem Beschluss der Generalversammlung durch die Revisionsstelle zu prüfen, andernfalls ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig. Untersteht die Gesellschaft weder der ordentlichen noch der eingeschränkten Revisionspflicht, besteht keine Prüfpflicht. Zudem sollte die Sorgfaltspflicht den Verwaltungsrat daran hindern, der Generalversammlung eine Zwischendividende vorzuschlagen, wenn dadurch die erforderliche Liquidität der Gesellschaft gefährdet würde.
Gesetzliche Reserven / Rechnungslegungsvorschriften
Die Gliederung der Eigenkapitalpositionen in der Bilanz ist nun mit den vor zehn Jahren in Kraft getretenen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts harmonisiert. Die Passivseite der Bilanz ist somit wie folgt zu gliedern: (i) Aktienkapital, (ii) gesetzliche Kapitalreserven, (iii) gesetzliche Gewinnreserven, (iv) freiwillige Gewinnreserven, (v) Gewinnvortrag, (vi) Jahresgewinn. Bei einer Dividendenausschüttung wird die zwingende Gewinnzuweisung an die gesetzlichen Reserven (bis zu 50 % des Aktienkapitals bzw. 20 % bei Holdinggesellschaften) aus dem einbehaltenen Gewinn durch die Abschaffung der sogenannten „zweiten Zuweisung“ vereinfacht. Die Anträge an die ordentliche Generalversammlung sowie deren Protokoll sollten die neue Bezeichnung der Eigenkapitalpositionen widerspiegeln, soweit noch nicht umgesetzt. Eine Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven sollte im Protokoll nicht mehr als „Dividende“, sondern als „Rückzahlung“ bezeichnet werden.
Ab wann?
Die Gesellschaftsrechtsreform in der Schweiz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; es ist jedoch bereits möglich, eine Anpassung der Statuten der AG oder GmbH zu beschliessen. Ein solcher Beschluss sollte unter der aufschiebenden Bedingung gefasst werden, dass die Gesellschaftsrechtsreform in der Schweiz in Kraft getreten ist. Eine AG oder GmbH, die ihr Geschäftsjahr bereits begonnen hat, darf — soweit anwendbar — ihre Buchführung und Rechnungslegung für das Geschäftsjahr ändern, das 2023 enden würde.
Der Inhalt dieses Beitrags dient als allgemeine Orientierung zum Thema. Für Ihre konkrete Situation sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
Wenn Sie die Statuten der AG oder GmbH anpassen möchten oder weitere Erläuterungen benötigen, lassen Sie es uns gerne wissen.
Frank Weidema (Frank.Weidema@wvant.com)
Jeroen Oostenbrink (Jeroen.Oostenbrink@wvant.com)
Jelle Zier (Jelle.Zier@wvant.com)