Zinssatz bei überzogenen Gesellschafter-Verrechnungskonten

Am 29. Januar 2025 hat die luxemburgische Steuerverwaltung ein Rundschreiben veröffentlicht, das den auf überzogene Gesellschafter-Verrechnungskonten anzuwendenden Zinssatz präzisiert (L.I.R. Nr. 164/1).

Es werden zwei Situationen unterschieden, je nachdem, ob der Gesellschafter eine Gesellschaft oder eine natürliche Person ist.

  1. Ist der Gesellschafter eine Gesellschaft und entsteht die Forderung aus der Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen (etwa zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwischen Unternehmen desselben Konzerns), ist der Zinssatz im Einzelfall nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestimmen.

    Der anzuwendende Zinssatz hängt u. a. ab von der Währung der Forderung, dem Währungsrisiko, dem Absicherungsrisiko, dem Refinanzierungszinssatz, der Laufzeit der Forderung usw.

  1. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person: Auch hier gilt der Fremdvergleichsgrundsatz, d. h. der Zinssatz ist nach den Marktbedingungen zu bestimmen, die für ein Darlehen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern auf dem freien Markt gelten.

 

Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, einen Zinssatz anzuwenden, der dem jährlichen Zinssatz für Konsumkredite entspricht. Dies ist zu belegen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Zinssätze, die luxemburgische Kreditinstitute auf in Euro denominierte Einlagen und Darlehen anwenden, wie sie von der Zentralbank Luxemburgs veröffentlicht werden.

Zu beachten ist:

  • Einem Gesellschafter zugewiesene Gelder gelten als Darlehen, das mit Finanztransaktionen unter Dritten vergleichbar ist, sofern es von begrenzter Dauer mit erwarteter vollständiger Rückzahlung ist (schriftliche Vereinbarung und Rückzahlungsplan);
  • Fehlt jedes Anzeichen einer Rückzahlungsbereitschaft des Begünstigten, können die Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden, die der Quellensteuer unterliegen können.

 

Für weitere Informationen zur Anwendung des Rundschreibens sowie zur Analyse und Absicherung Ihrer Situation im obigen Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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