Am 23. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission die dritte Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (nachfolgend: „ATAD 3“) veröffentlicht.
Ziel von ATAD 3 ist es, den steuerlichen Missbrauch von Mantel-, Briefkasten- und Durchleitungsgesellschaften zu verhindern.
Rechtsträger, denen die minimale Substanz und wirtschaftliche Tätigkeit fehlt, bergen weiterhin das Risiko, für unzulässige steuerliche Zwecke wie Steuerhinterziehung und Steuervermeidung genutzt zu werden.
Die Europäische Kommission räumt ein, dass es berechtigte Gründe für die Nutzung solcher Rechtsträger geben kann, hält es jedoch für notwendig, weitere Massnahmen zu ergreifen, um Situationen zu begegnen, in denen Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten umgehen oder dem eigentlichen Zweck des Steuerrechts zuwiderhandeln, indem sie Unternehmen missbrauchen, die keiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Dies führt zu einer insgesamt geringeren Steuerlast der Steuerpflichtigen.
ATAD 3 führt ein Filtersystem für die betroffenen Rechtsträger ein, die eine Reihe von Indikatoren erfüllen müssen. Diese Indikatorstufen bilden eine Art „Gateway“. ATAD 3 sieht drei Gateways vor (nachstehend erläutert). Überschreitet eine Gesellschaft alle drei Gateways, muss sie den Steuerbehörden jährlich zusätzliche Informationen über ihre Steuererklärung melden.
SCHRITT 1: Fällt der Rechtsträger in den Anwendungsbereich von ATAD 3? (Selbstprüfung)
Der Anwendungsbereich von ATAD 3 ist weit gefasst und umfasst alle Unternehmen, die als steuerlich ansässig gelten und in einem Mitgliedstaat Anspruch auf eine Ansässigkeitsbescheinigung haben.
SCHRITT 2: Überschreitet der Rechtsträger alle 3 Gateways? (Selbstprüfung)
Sobald feststeht, dass der Rechtsträger in den Anwendungsbereich von ATAD 3 fällt, muss er selbst prüfen, ob er die kumulativen Gateway-Kriterien erfüllt.
- KRITERIUM 1: Mehr als 75 % der Erträge, die dem Unternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren zugeflossen sind, sind relevante Einkünfte.
- KRITERIUM 2: Das Unternehmen ist aus einem der folgenden Gründe grenzüberschreitend tätig:
- Mehr als 60 % des Buchwerts der in den Anwendungsbereich fallenden Vermögenswerte des Unternehmens befanden sich in den beiden vorangegangenen Steuerjahren ausserhalb des Mitgliedstaats des Unternehmens;
- Mindestens 60 % der relevanten Einkünfte des Unternehmens werden über grenzüberschreitende Transaktionen erzielt oder ausgezahlt;
- KRITERIUM 3: In den beiden vorangegangenen Steuerjahren lagert das Unternehmen die Verwaltung des Tagesgeschäfts und die Entscheidungsfindung über wesentliche Funktionen aus.
- Damit ist keine allgemeine Auslagerung gemeint, sondern die Auslagerung von Schlüsselfunktionen des Rechtsträgers.
SCHRITT 3: Erfüllt der Rechtsträger alle drei Substanzindikatoren nicht?
Sobald der Rechtsträger die drei Gateways überschreitet, muss er in seiner Steuererklärung Folgendes angeben:
(i) ob das Unternehmen über eigene/ausschliesslich genutzte Räumlichkeiten in einem Mitgliedstaat verfügt;
(ii) ob das Unternehmen über mindestens ein eigenes aktives Bankkonto in der EU verfügt;
(iii) ob die Direktoren oder Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens angemessen qualifiziert und in der Nähe des Unternehmens ansässig sind.
All dies ist mit hinreichenden Nachweisen zu belegen.
Erfüllt der Rechtsträger die Mindestsubstanz nicht oder legt er keine hinreichenden Nachweise vor, gilt er als „Mantelgesellschaft“ (Shell).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechtsträger eine Befreiung von seinen Pflichten nach ATAD 3 beantragen.
Der Rechtsträger gilt als Mantelgesellschaft. Was nun?
Gilt der Rechtsträger als Mantelgesellschaft, treten mehrere steuerliche Folgen ein.
- In Bezug auf relevante Einkünfte:
- Der Mitgliedstaat lässt die mit dem Mitgliedstaat der Mantelgesellschaft geschlossenen Steuerabkommen unberücksichtigt.
- Der Mitgliedstaat des Anteilseigners besteuert die Einkünfte und rechnet jede im Mitgliedstaat der Mantelgesellschaft oder an der Quelle gezahlte Steuer an.
- Befindet sich der Steuerpflichtige ausserhalb der Europäischen Union, besteuert der Mitgliedstaat des Anteilseigners die Einkünfte der Mantelgesellschaft, als wären sie dem Anteilseigner direkt zugeflossen.
- Befindet sich der Anteilseigner ausserhalb der Europäischen Union, wendet der Mitgliedstaat des Zahlenden die Quellensteuer nach seinem nationalen Recht an.
- Bei der Besteuerung der Einkünfte berücksichtigt der Mitgliedstaat Steuerabkommen mit Nicht-EU-Ländern.
- In Bezug auf Vermögen:
- Unbewegliches Vermögen im Eigentum der Mantelgesellschaft:
- wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem es belegen ist.
- gilt für Zwecke der Einkommensteuer als unmittelbar dem Anteilseigner gehörend und ist damit Teil der Bemessungsgrundlage im Mitgliedstaat des Anteilseigners.
- Bewegliches Vermögen von hohem Wert im Eigentum der Mantelgesellschaft gilt als unmittelbar dem Anteilseigner gehörend und wird vom Mitgliedstaat des Anteilseigners besteuert.
- Steuerabkommen bleiben anwendbar.
Zur Erleichterung der Umsetzung dieser Folgen verweigert der Ansässigkeitsmitgliedstaat der Gesellschaft entweder die Ansässigkeitsbescheinigung, oder die Bescheinigung weist aus, dass die Gesellschaft eine Mantelgesellschaft ist.
- Unbewegliches Vermögen im Eigentum der Mantelgesellschaft:
Kann eine als Mantelgesellschaft eingestufte Gesellschaft diese Entscheidung anfechten?
Rechtsträger, die nicht alle Substanzindikatoren erfüllen, haben weiterhin die Möglichkeit, die Vermutung, eine Mantelgesellschaft zu sein, zu widerlegen. Sie müssen zusätzliche Nachweise vorlegen, etwa detaillierte Informationen über den kommerziellen, nicht steuerlichen Grund ihrer Gründung, die Profile ihrer Mitarbeitenden und die Tatsache, dass die Entscheidungsfindung im Mitgliedstaat ihrer steuerlichen Ansässigkeit erfolgt.
Ab wann?
ATAD 3 sollte voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten und von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2023 umgesetzt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass der Substanztest von ATAD 3 einen Rückblickzeitraum von zwei Jahren umfasst. Der Substanztest kann daher ab dem 1. Januar 2022 gelten.
Wenn Sie prüfen möchten, ob ATAD 3 Auswirkungen auf Ihre Situation hätte, kontaktieren Sie uns gerne.
Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und können nicht als Beratung angesehen werden.