Befristetes Gesetz zur Transparenz sogenannter „Turboliquidationen“

Am 14. März 2023 hat der niederländische Senat (Eerste Kamer) das befristete Gesetz zur Transparenz von Turboliquidationen (das „Gesetz“) angenommen. Damit kann das Gesetz in Kürze in Kraft treten.

Die sogenannte Turboliquidation erlaubt es juristischen Personen derzeit, sich aufzulösen und zu erlöschen, sofern sie über kein Vermögen verfügen. Das Verfahren der Turboliquidation ist einfach und schnell (die juristische Person kann innerhalb weniger Tage aufgelöst und aus dem niederländischen Handelsregister gelöscht werden); eine Liquidation von Aktiva und Passiva findet nicht statt. Eine Turboliquidation ist auch möglich, wenn die juristische Person kein Vermögen, wohl aber Schulden hat. Die Regierung ist der Auffassung, dass dieses Merkmal zu missbräuchlichen Situationen führt.

Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Auflösungsverfahren mittels Turboliquidation ein. Vor allem wird der Vorstand verpflichtet, bestimmte Unterlagen und Informationen einzureichen, um die Transparenz gegenüber den Beteiligten sicherzustellen. Damit will die Regierung den rechtlichen Schutz der Gläubiger verbessern und Missbrauch wirksamer bekämpfen — insbesondere in Fällen, in denen die juristische Person unter Zurücklassung von Schulden erlischt.

Diese Unterlagen- und Informationspflichten umfassen Folgendes:

  1. Bilanz sowie Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr, in dem die Gesellschaft liquidiert wird, oder — falls diese für das betreffende Jahr nicht verfügbar sind — die Bilanz und die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres;
  2. Beschreibung des Grundes für das Fehlen von Vermögen zum Zeitpunkt der Liquidation;
  • Sofern zutreffend: die Art und Weise, wie das Vermögen verwertet wurde;
  • Sofern zutreffend: der Grund, weshalb die Schulden unbezahlt geblieben sind.
  1. Jahresabschlüsse des Vorjahres/der Vorjahre, soweit die Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt wurde.

Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass der Vorstand die Gläubiger der juristischen Person über die Turboliquidation informieren muss.

Das Gesetz ermächtigt die Staatsanwaltschaft, beim Gericht ein Verbot der Ausübung der Vorstandsfunktion zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft ist zu einem solchen Antrag befugt, wenn eine oder mehrere Gläubiger ganz oder teilweise nicht befriedigt wurden und:

  • das Vorstandsmitglied die Anforderungen an die Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht erfüllt hat;
  • das Vorstandsmitglied vorsätzlich Handlungen im Namen der juristischen Person vorgenommen oder unterlassen hat, wodurch eine oder mehrere Gläubiger erheblich benachteiligt wurden;
  • das Vorstandsmitglied in den beiden vorangegangenen Jahren — als solches oder als natürliche Person in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes — mindestens zweimal an einem Konkurs einer juristischen Person oder an der Beendigung einer juristischen Person mittels Turboliquidation beteiligt war, ohne die Gläubiger ganz oder teilweise zu befriedigen, und dem Vorstandsmitglied dies persönlich vorzuwerfen ist.

Gläubiger haben zudem das Recht, die aufbewahrten Unterlagen der aufgelösten juristischen Person einzusehen, wenn der Vorstand seine oben dargelegten Transparenzpflichten nicht erfüllt hat.

Es handelt sich um eine auf zwei Jahre befristete Regelung; sie kann jedoch verlängert werden, wenn die Absicht besteht, Massnahmen aus diesem Gesetz dauerhaft einzuführen.

Wenn Sie Fragen zum Verfahren der Turboliquidation haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und können nicht als Beratung angesehen werden.

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