Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich – Rat verabschiedet DAC9

Am 14. April 2025 hat der Rat eine weitere Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC9) verabschiedet.

Die Änderung strafft die Meldepflichten und verringert den Befolgungsaufwand für Unternehmen, die unter die Pillar-2-Richtlinie fallen.

Der Rat hat eine weitere Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC9) verabschiedet — weniger als sechs Monate, nachdem die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt hatte, und im Anschluss an die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

DAC9 ergänzt die Pillar-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2523), indem sie die Meldepflichten für in ihren Anwendungsbereich fallende multinationale Unternehmensgruppen (MNE) strafft. DAC9 führt einen zentralisierten Rahmen für den Austausch der in diesen Meldungen enthaltenen Informationen ein. Damit bringt DAC9 eine erhebliche Vereinfachung für die Unternehmen, da sie es MNE ermöglicht, nur eine einzige Erklärung zur Ergänzungssteuer auf zentraler Ebene für die gesamte Gruppe einzureichen, anstatt dass jede Konzerngesellschaft der MNE-Gruppe mehrere Meldungen auf lokaler Ebene vornimmt. Diese Vereinfachung dürfte weitgehend das wichtigste Instrument sein, mit dem MNE ihren Meldepflichten nach der Pillar-2-Richtlinie nachkommen. DAC9 ist daher im Kontext der laufenden Bemühungen der Kommission, die Meldepflichten zu rationalisieren und die Belastung der EU-Unternehmen zu verringern, sehr zu begrüssen.

Die rasche Verabschiedung von DAC9 unterstreicht das starke Engagement aller Mitgliedstaaten für eine reibungslose Umsetzung von Pillar 2.

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Von MNE wird erwartet, dass sie ihre erste Erklärung zur Ergänzungssteuer bis zum 30. Juni 2026 einreichen, wie es die Pillar-2-Richtlinie verlangt. Die zuständigen Steuerbehörden müssen diese Informationen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 untereinander austauschen.

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